Ihr Fachanwalt für: Strafrecht
Wirtschaftsstrafrecht - Strafverteidiger Kanzlei DüsseldorfStrafverteidigung und strafrechtliche Präventivberatung am Kanzleistandort Düsseldorf
Die Fach- und Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Peters & Partner – RA Dr. Peters als Fachanwalt auch für Strafrecht – übernehmen Ihre Präventivberatung oder Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht.
Wirtschaftsstrafrecht ist ein gängiger, aber nicht einheitlich verwendeter Begriff. Wir verstehen das Handeln von Unternehmensangehörigen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes als Voraussetzung für eine Wirtschaftsstraftat.
Spätestens die Sanktionierung eines solchen Verhaltens führt daher in vielen Fällen zu berufs- und zum Teil dienst- und approbationsrechtlichen Implikationen, die eine umsichtige Verteidigung beachten und nach Möglichkeit verhindern muss. Neben unserer qualifizierten Tätigkeit in den Spezialgebieten
erbringen wir unsere Leistungen im Wirtschaftsstrafrecht üblicherweise in den Bereichen
- Compliance,
- Strafverteidigung im Unternehmensstrafrecht / Unternehmensordnungswidrigkeitenrecht,
- Korruptionsstrafrecht (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit / Vorteilsgewährung und Bestechung),
- Wettbewerbsverstöße,
- Insolvenzstrafrecht,
- Steuerstrafrecht,
- Geschädigtenbeistand/ Unternehmensvertretung.
Mehr über diese Rechtsbereiche erfahren Sie hier:
Compliance
Die Präventivberatung der Unternehmensleitung dient der Vermeidung strafrechtlicher Haftungsrisiken im Unternehmen (Compliance).
Quasi auf Zuruf des BGH mit Urteil vom 18.2.2004, in dem es heißt, dass nur durch die Anwendung strafrechtlicher Zwangsmaßnahmen das Bewusstsein dafür geschärft werden kann, dass sich strafbare Geschäfte nicht lohnen und es wirtschaftlich sinnvoller ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung von Straftaten einzurichten, spezialisieren sich die Staatsanwaltschaften zunehmend auf die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten und richten Schwerpunktdezernate mit polizeilichem Unterbau ein.
Die Pflicht zur Einführung solcher Kontrollmechanismen statuiert § 130 OWiG. Nach dieser Norm müssen im Ergebnis alle Unternehmen angemessene Compliance-Regelungen treffen, um Pflichtverstößen der Mitarbeiter vorzubeugen.
Es ist ein System unternehmerischen Risikomanagements zu etablieren, mithilfe dessen Risikobereiche identifiziert und gesichert werden, in denen im jeweiligen Unternehmen leicht gegen Vorschriften verstoßen wird. Der Aufbau eines solchen Compliancesystems muss sich an den jeweiligen Bedürfnissen, d.h. Risikostrukturen des Unternehmens orientieren, die zunächst zu analysieren sind. Alsdann sind maßgeschneiderte Vorschriften zu etablieren, deren Einhaltung durch klar definierte Verantwortlichkeiten vereinfacht und – teils wiederholte – Schulungen gefördert wird. Hierbei unterstützen wir Sie.
Das Unterlassen der Umsetzung solcher Regelungen stellt nach dem Willen des Gesetzgebers einen zu sanktionierenden Tatbestand dar, der Geldbußen von bis zu 1 Million Euro zur Folge haben kann.
Besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Wirtschaftsstraftat, so stehen den Strafverfolgern Zwangsmaßnahmen wie Verfall, Gewinnabschöpfung, Vermögensabschöpfung und Geldbußen, deren Höhe bis zu 10% des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens betragen, zur Verfügung, aufgrund derer sich die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten auch für den Staat finanziell lohnt. So beschäftigt beispielsweise allein die Finanzkontrolle Schwarzarbeit über 6.500 Mitarbeiter, deren Einsatz sich wirtschaftlich rechnet.
Im Bereich der Compliance planen wir außerdem die Überführung schädigender Mitarbeiter und wirken hieran mit.
Strafverteidigung im Unternehmensstrafrecht / Unternehmensordnungswidrigkeitenrecht
Wir verteidigen Unternehmensinhaber, Geschäftsführer und Vorstände in Verdachtslagen, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit resultieren.
Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst neben der klassischen Verteidigung durch die Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) der Kanzlei Dr. Peters & Partner auch die Verteidigung bei Anschuldigungen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Solche Anschuldigungen können die vitalen Interessen des Unternehmens selbst erheblich mehr gefährden, als manche Straftaten. So hat die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Möglichkeit, das Unternehmen für Fehlverhalten seiner Organe abzustrafen und Geldbußen im Millionenbereich zu verhängen, die von den persönlich Betroffenen überhaupt nicht geleistet werden könnten. Hier ist es Aufgabe des Verteidigers, Strategien zu entwickeln, die geeignet sind, solche Gefährdungslagen einzudämmen. Außerdem erfolgt gerade im Korruptionsstrafrecht die Abschöpfung unzulässig erlangter Vorteile und unrechtmäßig erzielter Umsätzen über vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und über Geldauflagen immer häufiger. Die einschneidende Maßnahme des sog. Verfalls, bei dem der Umsatz und nicht der unrechtmäßig erzielte Gewinn eingezogen wird, kann durchaus das Ende des Unternehmens zur Folge haben. Auch hier sehen wir es als unsere Aufgabe an, durch eine – ggf. mögliche – frühzeitige Ausräumung von Verdachtsmomenten die Anordnung des Verfalls zu verhindern oder wenigstens der Höhe nach einzuschränken.
Korruptionsstrafrecht
(Vorteilsannahme und Bestechlichkeit / Vorteilsgewährung und Bestechung)
Das Antikorruptionsgesetz von 1997 folgte der politischen Leitlinie, transparente Entscheidungsfindungen im Wirtschaftsleben zu fördern und Milliardengräber auszuheben. Seitdem kann bereits die Einladung zum Geschäftsessen den Rahmen des Sozialüblichen sprengen, mit der Folge der Strafbarkeit aller Beteiligten. Aber auch die notwendige und gewollte Drittmittelforschung leidet unter der weiten Auslegung der entsprechenden Straftatbestände. Die Präventivberatung von Klinken und Unternehmen und die Erstellung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen durch die Kanzlei Dr. Peters & Partner, schützen vor dem Risiko gerechtfertigter Verfolgung. Im Rahmen der Strafverteidigung ist mitunter erforderlich, die Charakteristika von teilweise erlaubten Provisionen gegenüber denen einer verbotenen Schmiergeldzahlung herauszuarbeiten. Kommt nur noch eine Strafmaßverteidigung in Betracht, so ist gerade bei Beamten zu beachten, dass Sanktionen unweigerlich Dienstordnungsverfahren zur Folge haben, deren Folgen gravierender sein können als eine im Strafverfahren verhängte Strafe. Hier muss mit Bedacht die richtige Verteidigungsstrategie gewählt werden.
Wettbewerbsverstöße
Wettbewerbsverstöße führen jedes Jahr zu Milliardenschäden, unabhängig davon, ob klassische Industriespionage betrieben wird oder bspw. Patente verletzt werden. Neben den Einwirkungsmöglichkeiten des Wirtschaftszivilrechts können sich betroffene Unternehmen auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen, um weiteren Verletzungen entgegenzuwirken. Das Wettbewerbsstrafrecht hat entsprechende Sanktionen geschaffen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Peters & Partner vertreten zum einen betroffene Unternehmen und entwickeln zusammen mit der Geschäftsführung Strategien zur Überführung von schädigenden Mitarbeitern, um so auch deren folgende außerordentliche Kündigung vorzubereiten, zum anderen verteidigen wir denjenigen, dem wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird.
Insolvenzstrafrecht
Insolvenzstrafverfahren stellen quantitativ mit jährlich rund 10.000 Strafverfahren gegen (faktische) GmbH-Geschäftsführer den Kern des Wirtschaftsstrafrechts dar. Geschäftsführer, die einen Großteil Ihres Privatvermögens zur versuchten Rettung des Betriebes einsetzen und stets die Interessen des Unternehmens verfolgen, fühlen sich oftmals zu Unrecht mit einer Vielzahl insolvenzstrafrechtlicher Vorwürfe konfrontiert. Oberstes Ziel der Verteidigung in solchen Verdachtslagen ist – wenn der Tatvorwurf nicht ausgeräumt werden kann – die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers auf Delikte zu beschränken, die ihm auch in Zukunft die Geschäftsführungstätigkeit ermöglichen und ihn von der persönlichen Gläubigerhaftung freizustellen.
Steuerstrafrecht – Verteidigung gemeinsam mit Ihrem Steuerberater
Bestens geschulte Steuerfahnder, die Möglichkeit des elektronischen Datenabgleichs und auf dubiosen Wegen erlangte ausländische CDs mit den Namen von Kontoinhabern helfen, zunehmend Steuersünder aufzuspüren. Steuerstrafverfahren wurden einst mit den medienwirksamen Durchsuchungen bei Großbanken in der Öffentlichkeit bekannt, zumal steuerstrafrechtliche Verfahren auch gegen Anleger und Bankkunden eingeleitet worden sind. Weitere Verfahren gegen in der Öffentlichkeit stehende Personen folgten, sämtliche wurden medial wirksam begleitet. Gerade für Beamte und Freiberufler haben Steuerstrafverfahren mit Verurteilung – neben der Strafe und den Rückforderungen des Finanzamtes, die den hinterzogenen Betrag oftmals um ein Vielfaches übersteigen – die manchmal existenzbedrohende Nebenfolge einer berufsrechtlichen oder dienstordnungsrechtlichen Verfahrens, in dem die Eignung des Betroffenen für seine Tätigkeit hinterfragt wird. In der Regel erfährt der von solchen Verfahren Betroffene vom Steuerstrafverfahren erst durch die – oftmals gleichzeitige – Durchsuchung seiner Wohnung und Arbeitsstätte. Die Steuerfahndung zeichnet sich auch hier durch Befugnisse aus, die zum Teil über die der Polizei und Staatsanwaltschaft hinausgehen. Schon während der Durchsuchung sollte trotz des erheblichen psychischen Drucks Ruhe bewahrt und unmittelbar ein versierter Verteidiger hinzugezogen werden, der das Verfahren diskret und mit dem nötigen Einfühlungsvermögen betreut; vor allem, dem Steuerfahnder gegenüber deutlich macht, dass alle seine Tätigkeiten überprüft werden. Die Einigungsbereitschaft auf Seiten der Finanzverwaltung, Verfahren durch „tatsächliche Verständigung“ zu beenden, sollte taktisch stets gefördert werden. Die Strategien erarbeiten wir mit Ihnen und Ihrem Steuerberater, solange die Steuerfahndung die sichergestellten Unterlagen auswertet.
Kanzlei Dr. Peters, Hess & Partner
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