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Straf- und Medizinrecht - Strafverteidigung im Arzt- und Medizinstrafrecht

Strafverteidigung im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

Das Rechtsgebiet des Arztstrafrechts und Medizinstrafrechts umfasst bei uns die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen.

Das Arzt- und Medizinstrafrecht umfasst bei uns die Verteidigung in Verfahren wegen

  • Körperverletzung oder (zumeist fahrlässiger) Tötung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln sowie
  • Abrechnungsbetruges,
  • Korruption im Gesundheitswesen,
  • Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution),
  • unterlassener Hilfeleistung,
  • sexuellen Missbrauchs im Behandlungsverhältnis,
  • Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse,
  • Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht,
  • Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und
  • Verstoßes gegen das Medizinproduktegesetz.

Die Strafverteidigung erfordert neben einer realistischen Einschätzung der Situation mit Blick auf ggf. drohende zulassungs- und berufs- bzw. approbationsrechtliche Verfahren ein qualifiziertes und geübtes Handeln, einhergehend mit dem Blick für notwendiges kompromissloses Engagement und gebotene Zurückhaltung. Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegenzuwirken.

Dabei gilt es, im Arztstrafverfahren alle Anstrengungen walten zu lassen, eine öffentliche Hauptverhandlung mit großer Medienwirkung zu vermeiden; denn selbst im Falle eines Freispruchs wären gesicherte Scheinzahlen der Praxis und die Bettenbelegung der Klinik gefährdet.

Mit  Rechtsanwalt Dr. Peters finden Sie bundesweit einen der wenigen ausgewiesenen Spezialisten für die Verteidigung im Arztstrafrecht, der als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht mit  fast zwei Jahrzehnten nachhaltiger praktischer und wissenschaftlicher Tätigkeit im Arztstrafrecht auf reiches Erfahrungswissen zurückgreifen kann.

Im Verlag Beck ist unter seiner Mitwirkung die Monographie „Arztstrafrecht“ erschienen, die maßgeblich der Fortbildung der im Arztstrafrecht tätigen Rechtsanwälte dient. Veröffentlichungen und Vorträge zum Thema des Arztstrafrechts (siehe ganz unten auf dieser Seite) begleiten seine Tätigkeit als Verteidiger und Berater.

 

Verteidigung in Behandlungsfehlerverfahren

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, durch ärztliches Fehlverhalten den Tod oder eine Körperverletzung des Patienten verursacht zu haben. Neben sog. zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft oft zeitgleich. Wenn sich der Vorwurf auf eine ausgebliebene ärztliche Behandlung richtet, heißt es hierzu in den polizeilichen Vorladungen – oft rechtlich fehlerhaft – „Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung“. Die erfolgreiche Verteidigung in solchen Verdachtslagen erfordert neben der richtigen Taktik, dass sich der Strafverteidiger in die medizinische Materie einarbeitet; denn nicht zuletzt wird das Verfahren vom Sachverständigen entschieden. Hier gilt es, durch qualifizierte Fragestellung und ggf. kritische Hinterfragung von Gutachten die verteidigte Behandlung ins rechte Licht zu rücken. Oftmals ist es auch notwendig, renommierte Sachverständige hinzuzuziehen, um so ein günstiges „Parteigutachten“ in das Verfahren einführen zu können. Der Strafverteidiger in Arztstrafverfahren kann zur Verteidigung seines Mandanten oftmals auf bewährte Sachverständige zurückgreifen, die ihr Gutachten nicht nur qualifiziert sondern auch in der erforderlichen kurzen Zeit erstatten.

 

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges und Vorteilsannahme

Abrechnungsbetrug

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges haben dem klassischen Bereich der arztstrafrechtlichen Haftung wegen nicht lege artis ausgeführter Eingriffe den Rang mancherorts längst streitig gemacht. Zur Ermittlung in diesen Verdachtslagen wurden bundesweit einige Sonderkommissionen der Polizei eingerichtet, seit Oktober 2014 hat bspw. der Bundesstaat Bayern drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet, nämlich München I, Nürnberg-Fürth und Hof.

Bereits in der Vergangenheit führten tausende von Ermittlungsverfahren in vielen Fällen – nicht zuletzt wegen ungünstiger Verteidigungsstrategie – zu strafgerichtlichen Verurteilungen mit zum Teil hohen Freiheits- und (oder) Geldstrafen.

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges betreffen zwar noch primär die Ärzte und Psychotherapeuten, zunehmend geraten jedoch auch andere Leistungserbringer wie Apotheker, Physiotherapeuten, Pflegedienste und Medizinproduktehersteller in das Visier der Ermittler.

 

Abrechnungsbetrug des Arztes

Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges beim Arzt umfasst aus Sicht der Staatsanwaltschaften maßgeblich folgende Varianten:

  • Abrechnung fingierter Leistungen (sog. Luftnummern) und Organisationsmissbrauch einer Praxisgemeinschaft,  sog. Gestaltungsmissbrauch (unzulässige Scheinzahlmehrung);
  • Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen (wie bspw. jüngst in München Ermittlungen wegen Abrechnung von Speziallaborleistungen M III und IV durch den Einsendearzt und nicht den leistungserbringenden Laborarzt);
  • Abrechnung fehlerhaft delegierter Leistungen;
  • falsche gebührenrechtliche Bewertungen erbrachter Leistungen wie Wahl der höher bewerten Leistungsziffer, Leistungssplitting, Täuschen der Prüfstatistik;
  • konsequent unwirtschaftliche Behandlungen;
  • Nichtberücksichtigung von Rabatten, Boni und sonstigen Vergünstigungen („kick-back“);
  • unzulässige Budgeterweiterung durch Scheinpartner.

Für den Arzt müssen vor dem gesetzlichen Hintergrund der §§ 197 a SGB V und 47 a SGB XI und § 81 SGB V, nach denen Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Hinweisen auf mögliche Betrugsdelikte nachgehen müssen, die „Alarmglocken“ spätestens dann „läuten“, wenn die Plausibilitätskommission der KV ihn zur Stellungnahme aufgrund einer Auffälligkeit der Abrechnung auffordert, bspw. weil Zeitprofile auffällig sind oder über 20 resp. 30% gemeinsame Patienten in einer Praxisgemeinschaft festgestellt worden sind. Nun kann jedes falsche Wort in Bezug auf ein Regressverfahren als auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren schaden.

 

Abrechnungsbetrug des Apothekers

Beim Apotheker werden folgende Sachverhalte im Hinblick auf möglichen Abrechnungsbetrug verfolgt:

  • Berechnung des Originalrezepts bei Abgabe von Reimporten oder Nachahmerpräparaten,
  • Abrechnung nicht belieferter Rezepte,
  •  Rezeptabrechnung ohne Warenausgabe oder Ausgabe nicht verschreibungspflichtiger Präparate an den Kunden,
  • konsequent unwirtschaftliche Behandlungen.

 

Abrechnungsbetrug des Physiotherapeuten und Pflegedienstes

Gegen Physiotherapeuten und die Verantwortlichen von Pflegediensten sind Ermittlungsverfahren aufgrund folgender Vorwürfe anhängig:

  • unstatthafte Delegation (nicht qualifizierte Mitarbeiter),
  • Abrechnung von Luftleistungen, teils einschließlich Urkundenfälschungen,
  • Nichtbeachtung notwendiger Qualitätsanforderungen.

 

Korruptionsstrafrecht/ Vorteilsannahme

Im späten Frühjahr 2016 wurden nach zähem Ringen die völlig unkonturierten §§ 299 a ff. StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt – die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen.

Die bis dato geäußerten Rechtsauffassungen zum Anwendungsbereich der Norm auf bestimmte Sachverhalte ist völlig inhomogen, so dass die Player im Gesundheitssystem einer immensen Rechtsunsicherheit gegenüberstehen.

 

aus den Veröffentlichungen

Ärztliche Pauschalhonorare für kosmetische Eingriffe als Regressfalle
Arztrecht leicht gemacht
Defensivmedizin durch Boom der Arztstrafverfahren
Defensivmedizin durch Rechtsunsicherheit im Arztstrafverfahren
Der Arzt im Spagat zwischen sozialrechtlichem Wirtschaftlichkeitsgebot und strafrechtl. zivilem Haftungsrecht
Der Einfluss ärztlicher Arbeitsteilung auf die Haftung im Strafverfahren
Der strafrechtliche Arzthaftungsprozess
Die Delegation ärztlicher Leistungen in Theorie und Praxis
Die Reform des Strafgesetzbuches zum 1.4.1998
Gemeindliche Rechtspflichten auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge
Rechtmaessige Kündigung der Praxispartner
Strafrechtliche Risiken bei Delegation ärztlicher Leistungen an den Arzt im Praktikum
Nicht schweigen beim Verdacht auf Kindesmissbrauch
Schwarzarbeit zum Nulltarif kann harte Folgen haben
Wenn das Leben eines Patienten nicht mehr zu retten ist
Arztstrafrecht – Inhaltsverzeichnis
Arztstrafrecht – Leseprobe S. 1-10 Die eigenmächtige Behandlung als Körperverletzung
Arztstrafrecht – Leseprobe S. 113-123 Abrechnungsbetrug
Arztstrafrecht – Leseprobe S. 253-245 Korruptionsdelikte
Arztstrafrecht – Leseprobe S. 331-339 Verteidigung
Arztstrafrecht – Leseprobe S. 385-387 Berufsverbot
Arztstrafrecht – Leseprobe S. 397-399 Widerruf der Approbation
Wirtschaftlichkeitsprüfung – Beratung vor Regress (Urteilsbesprechung)
Anmerkung Peters MedStra 1-16 Berufsunwürdigkeit Arzt Approbation

Kanzlei Dr. Peters, Hess & Partner

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