Anwaltsstrafrecht

Strafverteidigung von Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern

Die Strafverteidigung von Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern stellt keinen Spezialbereich im Strafrecht dar. Darüber hinaus wäre es von seiner Ausbildung her jedem Rechtsanwalt möglich, seine Verteidigung selbst zu führen.

Doch unabhängig von dem Umstand, dass gerade die maßgeblich im Zivil- und Insolvenzrecht tätigen Kollegen das Strafrecht oft (zurecht) scheuen, gilt in aller Regel das alte juristische Sprichwort: Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten. Dieses Sprichwort hat seine Berechtigung, weil – aus Sicht des von einem Ermittlungsverfahren betroffenen Rechtsanwaltes – die für die erfolgreiche Verteidigung erforderliche Objektivität nicht vorhanden ist. Aus der Beschuldigteneigenschaft folgt zwangsläufig die eigene Befangenheit.

Die Übernahme der Verteidigung eines Berufskollegen und Rechtsanwalts/Insolvenzverwalters erfordert die für uns selbstverständliche höchste Diskretion und Engagement, eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern, bereits um den Ruf und die Kanzlei des Betroffenen nicht in Mitleidenschaft zu ziehen.

Insolvenzverwalter werden oftmals bereits bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens vonseiten „Ihrer“ Gerichte nicht mehr mit neuen Mandaten bedacht, so dass sich die gravierenden wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens bereits einstellen, wenn erst das Verdachtsverfahren anhängig ist, ein hinreichender Tatverdacht indes noch nicht.

Es ist stets primäres Ziel der Verteidigung, eine Verurteilung in öffentlicher Hauptverhandlung zu vermeiden. Doch bereits ein Strafbefehl führt nach dem Reglement der MiStra zwangsläufig zur Kenntnis der Rechtsanwaltskammer und ist geeignet, berufsrechtliche Konsequenzen zu vergegenwärtigen, wenn der Vorwurf lautet, Achtung und Vertrauen eines Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise beeinträchtigt zu haben. Dies ist insbesondere bei Vermögensdelikten der Fall.

In solchen Verfahren ist es geboten, wenn sich die Kenntnis der Kammer aufgrund einer Anklage nicht vermeiden lässt, frühzeitig darauf hinzuwirken, dass es zur ultima ratio der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen – der Ausschließung aus der Anwaltschaft – nicht kommt. Neben der Verteidigung im Strafverfahren ist es daher unser Bestreben, in geeigneten Fällen das anwaltsgerichtliche Verfahren abzuwenden. Ansonsten verteidigen wir Sie nachhaltig und kompetent im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem jeweiligen Anwaltsgericht im Bezirk Ihrer Rechtsanwaltskammer.

Kanzlei Dr. Peters, Hess & Partner

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